AGB
ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der JUNG since 1828 GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäufer“ oder „Wir“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden nur dann und insoweit Anwendung, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(3) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt in gleichem Maße für Ergänzungen, Nebenabreden und Änderungen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung in Textform, insbes. per Telefax oder per E-Mail. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(4) Erfolgt der Bestellvorgang über unser Internet-Portal, in dem der Auftraggeber einen mehrstufigen Auswahlprozess durchläuft, kommt ein Vertragsschluss erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Diese erhält der Auftraggeber in druckbarer Form auf elektronischem Wege (per E-Mail oder per Direktabruf aus dem online-Portal).
(5) Angaben des Verkäufers wie Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Repro, Toleranzen, Gebrauchswerte, Belastbarkeit sowie sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert wird. Im Übrigen sind sie keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
§ 3 Muster, Formen, Zeichnungen, Repro, Klischees, Druckwalzen, Werkzeuge, sonstige Unterlagen und Nutzungsrechte an Grafiken
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, schriftlichen Unterlagen, Werkzeugen, Mustern, Handmustern, grafischen Leistungen und Dummies behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Weiterhin behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen vor.
(2) Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
(3) Die Herstellungswerkzeuge bleiben unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Interessent oder Auftraggeber an der Herstellung finanziell beteiligt hat. Die Herstellungswerkzeuge werden für den Auftraggeber längstens 2 Jahre nach Auslieferung der Auftragsware bei uns aufbewahrt.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, im Auftrag des Auftraggebers gefertigte Artikel als Muster oder zu Werbezwecken weiterzuverwenden.
(5) Der Verkäufer ist Urheber und/oder Inhaber sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Gestaltungen, Plänen, Maßen, Mustern, Handmustern oder sonstige grafischen Leistungen (nachfolgend insgesamt als „Grafiken“ bezeichnet). Der Auftraggeber erhält vom Verkäufer ein einfaches, räumlich
unbeschränktes Nutzungsrecht an diesen Grafiken, welches begrenzt ist auf die vertraglich vorausgesetzten Zwecke und nur im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung mit dem Verkäufer Anwendung finden darf. Eine Verwendung der Grafiken durch den Auftraggeber für eigene Zwecke, die nicht im Zusammenhang mit den Leistungen des Verkäufers stehen ist nicht gestattet.
§ 4 Pauschalierter Schadensersatz nach Bemusterung / grafischer Leistung
Sofern der Auftraggeber nach Bemusterung oder grafischer Leistung durch uns anderweitig ausführen lässt, ist er verpflichtet, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes an uns zu bezahlen, wenn er nicht das Vorliegen eines geringeren Schadens nachweist. Weitergehende Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Weiterhin werden Versandkosten, Kosten für Repro, Zeichnungen, Klischees, Druckwalzen, Siebe und sonstiger zur Herstellung von Werbesüßigkeiten erforderlicher Werkzeuge gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Es geltend die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise unter Berücksichtigung der Interessen der Auftraggeber anzupassen, wenn die Lieferung mehr als 3 Monate nach Abschluss des Vertrages erfolgt und auf unserer Seite Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Personalkostenerhöhungen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Auftraggebern auf Verlangen nachweisen. Eine Anpassung um mehr als 10 % des ursprünglichen Preises ist ausgeschlossen. In diesen Fällen steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet, so wird die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist zudem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang, Abnahme, Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ ausschließlich Verpackung vereinbart. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen einschließlich einer etwaigen Nacherfüllung ist der Sitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(3) Mengenabweichungen von bis zu 10%, die auf technischen Gründen beruhen, sind vorbehalten.
(4) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen hiervon sind Paletten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(5) Sofern der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
(6) Lieferungen ins Ausland erfolgen, wenn nichts anders schriftlich vereinbart wurde, gegen bankbestätigte Akkreditive.
(7) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des
Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(9) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 7 Lieferung und Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Der Verkäufer ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen –zu Teillieferungen berechtigt, wenn
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die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
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die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
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dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(5) Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, insbesondere Arbeitskämpfe, auch bei Zulieferern, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Materialmangel, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, nicht rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung der Zulieferer trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes) sind von uns auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn sie bei Zulieferern und deren Lieferanten eintreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Laufzeit zu verschieben. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine bereits erbrachte Vorleistung ist bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen.
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 8 Gewährleistung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Abnahme oder Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen 5 Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Waren als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht unverzüglich zugeht, nachdem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges.
(2) Die Waren des Verkäufers können verderblich sein. Es wird von uns, wenn nichts anderes vereinbart wurde, frische Ware geliefert. Die Haltbarkeit der Waren ist vom Kunden bei uns
zu erfragen. Die von uns genannten Mindesthaltbarkeitsdaten gelten nur bei sachgerechter Lagerung.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt..
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl (dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung), so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Soweit ein Mangel der Ware auf Verschulden des Verkäufers beruht, kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 9 Ersatz der entstandenen Schäden verlangen.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(7) Mängelansprüche gegen uns stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht an Dritte abtretbar.
§ 9 Schadensersatz
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 begrenzt. Soweit nachstehend nicht etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(2) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer nach vorstehendem Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Dies gilt nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch bezüglich der persönlichen Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(6) Die Begrenzung nach § 9 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(7) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem § 9 beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(8) Unberührt von dieser Regelung des § 9 bleibt eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Ebenso unberührt bleibt unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Garantie sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Bio-Zertifizierung und Vertrieb von Bio-Produkten
Wir sind gem. der Europäischen Öko-Verordnung Nr. 834/2007 und der Verordnung Nr. 889/2008 zertifiziert und dürfen Bio-Produkte verarbeiten und handeln. Der Auftraggeber muss gleichermaßen für den Vertrieb (etwa als Versanddienstleister für Bio-Nahrungsmittel) von Bio-Produkten nach diesen EU- Verordnungen zertifiziert sein.
§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich aller Nebenforderungen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber resultieren, vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherer aus den vorgenannten Schadensereignissen ab.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Die vorgenannte Benachrichtigungspflicht gilt auch bei Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Ansonsten bedarf es unserer vorherigen schriftlicher Zustimmung, insbesondere bei einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 12 Gerichtsstand und salvatorische Klausel
(1) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
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(05.12.2019)
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